Sicherheitsmangement bei Eisenbahnunternehmen in der EU

Vortrag von Dipl. Ing. Herrn Felix Odenkirchen, Keolis Deutschland Gmbh & Co KG

Felix Odenkirchen, Keolis Deutschland Gmbh & Co KG:

Sicherheitsmangement bei Eisenbahnunternehmen in  der EU

 

Am 26.10.2012 referierte Herr Dipl. Ing.Felix Odenkirchen, seit 2011 örtlicher Betriebsleiter der Keolis Deutschland Gmbh & Co KG zum Thema  „Sicherheitsmangement bei Eisenbahnverkehrsunternehmen in  der EU“

 

Herr Odenkirchen begann zunächst mit einem historischen Rückblick auf die Geschichte des Eisenbahnwesens. Die Zusammenfassung der Länderbahnen zur Deutschen Reichsbahn diente neben der organisatorischen und technischen Standardisierung u.a. auch der Vereinheitlichung von Sicherheitsvorschriften. Mit der durch europäische Vorgaben veranlassten Bahnreform von 1994 konnte nunmehr  wiederum eine Vielzahl von unterschiedlichen Bahnunternehmen auf dem selben Streckennetz tätig werden, so dass sich die EU veranlasst sah, auch in Richtung einheitlicher Sicherheitsstandards tätig zu werden, die zugleich europaweit gelten und somit den grenzüberschreitenden Schienenverkehr erleichtern sollten:

 Rechtsgrundlagen der EU:

Richtlinie  2004/49/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und …(„Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)

http://eur-ex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:220:0016:0039:DE:PDF

 Art. 9: Sicherheitsmanagementsysteme

1) Die Fahrwegbetreiber und die Eisenbahnunternehmen führen ein Sicherheitsmanagementsystem ein, um sicherzustellen, dass das Eisenbahnsystem mindestens die CST (= gemeinsame Sicherheitsziele) erreichen kann, die in Artikel 8 und Anhang II genannten nationalen Sicherheitsvorschriften sowie die in den TSI (= technische Spezifikation für die Interoperabilität )festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllt und dass die einschlägigen Teile der CSM (= gemeinsame Sicherheitsmethoden) angewandt werden.

(2) Das Sicherheitsmanagementsystem erfüllt die Anforderungen und enthält die Elemente, die in Anhang III festgelegt sind, wobei der Art, dem Umfang und anderen Merkmalen der ausgeübten Tätigkeit Rechnung getragen wird. Es gewährleistet die

Kontrolle aller Risiken, die mit der Tätigkeit des Fahrwegbetreibers oder Eisenbahnunternehmens, einschließlich Instandhaltungsarbeiten und der Materialbeschaffung sowie der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen, verbunden sind. Unbeschadet geltender nationaler und internationaler Haftungsregeln berücksichtigt das

Sicherheitsmanagementsystem, soweit angezeigt und angemessen, auch die sich aus der Tätigkeit anderer Beteiligter ergebenden Risiken.

3) Das Sicherheitsmanagementsystem jedes Fahrwegbetreibers berücksichtigt die Folgen, die sich aus der betrieblichen Tätigkeit verschiedener Eisenbahnunternehmen auf dem Netz ergeben, und gewährleistet, dass alle Eisenbahnunternehmen im Einklang mit den TSI, den nationalen Sicherheitsvorschriften und den Anforderungen ihrer Sicherheitsbescheinigung tätig sein können. Es wird ferner mit dem Ziel entwickelt, die Notfallverfahren des Fahrwegbetreibers mit allen Eisenbahnunternehmen, die seine

Infrastruktur nutzen, zu koordinieren.

4) Alle Fahrwegbetreiber und Eisenbahnunternehmen legen der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vor, der sich auf das vorangegangene Kalender jahr bezieht. Dieser Sicherheitsbericht beinhaltet Folgendes:

a) Angaben darüber, wie die unternehmensbezogenen Sicherheitsziele erreicht werden, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne;

b) die Entwicklung von nationalen Sicherheitsindikatoren und den in Anhang I festgelegten CSI (= gemeinsame Sicherheitsindikatoren), sofern dies für die berichtende Organisation von Belang ist;

c) die Ergebnisse interner Sicherheitsprüfungen;

d) Angaben über Mängel und Störungen des Eisenbahn- bzw. des Infrastrukturbetriebs, die für die Sicherheitsbehörde von Bedeutung sein können.

 Artikel 10:  Sicherheitsbescheinigungen

1) Eisenbahnunternehmen benötigen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur eine Sicherheitsbescheinigung nach diesem Kapitel. Die Sicherheitsbescheinigung kann für das gesamte Netz eines Mitgliedstaats oder nur für einen bestimmten Teil davon gelten.

Mit der Sicherheitsbescheinigung weist das Eisenbahnunternehmen nach, dass es ein Sicherheitsmanagementsystem eingeführt hat und die in den TSI und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie in nationalen Sicherheitsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen kann und damit in der Lage ist, Risiken zu kontrollieren und einen sicheren Verkehrsbetrieb auf dem Netz zu gewährleisten.

2) Die Sicherheitsbescheinigung beinhaltet:

a) eine Bescheinigung über die Zulassung des Sicherheitsmanagementsystems des Eisenbahnunternehmens gemäß Artikel 9 und Anhang III ...

 Die Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:326:0011:0024:DE:PDF

enthält in Anhang II 65  harmonisierte  Anforderungen, welche zur „Ausstellung von

Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG bezüglich des in Artikel 9 und Anhang III dieser Richtlinie beschriebenen Sicherheitsmanagementsystems von Eisenbahnunternehmen“ erforderlich sind.

 Die Abarbeitung bzw. Erfüllung dieser 65 Anforderungen ist somit Voraussetzung dafür, dass das von dem Eisenbahnunternehmen installierte Sicherheitsmanagement die Sicherheitsbescheinigung, und damit das Unternehmen den Zugang zur Infrastruktur erhält.

Nach wie vor ist die Abarbeitung von Check – Listen die Grundlage eines jeden Sicherheits – Management Systems. Auslöser ihrer Einführung war der Absturz eines Flugzeug – Prototyps der Firma Boeing im Jahre 1935, bei dem nachträglich festgestellt wurde, dass die Zahl der gleichzeitig zu erledigenden Aufgaben die Möglichkeiten des Piloten überfordert hatte („too much plane to fly for one man“).

Check – Listen für weitere Verfahrensabläufe gehen in erster Linie auf die Arbeiten von Walter Deming und Walter Shewhart zurück, mit denen die Fehlerrate bei der Telefonproduktion der Firma Bell Labs gesenkt wurde (statistische Prozesskontrolle), Eine Übertragung auf den Bereich des Managements setzte sich jedoch erst später durch und wurde von Deming in Japan 1950 zu einem Regelkreis für Verbesserungen „Plan, Do, Check, Act“ weiterentwickelt.

Der Begriff des Managements umfasst die vier Komponenten Planung, Organisation, Führung und Kontrolle. Im Bereich der Eisenbahnsicherheit bestehen in Europa zwei unterschiedliche Grundauffassungen. Während man im deutschsprachigen Raum bemüht ist jeden Fehler auszuschließen, geben Großbritannien und Frankreich einen statistischen Zielwert von 10-9 vor.

Keolis wird in Deutschland als Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) und für den Bereich der Betriebszentrale in Hamm(W) als Infrastrukturunternehmen nach der vereinfachten Betriebsordnung Anschlussbahnen (BOA) tätig. Dieser Tätigkeit hat das Sicherheitsmanagement – System nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie  2004/49/EG zu entsprechen.

Die Tätigkeit des EVU ist eine Dienstleistung mit den Elementen: Fahrbetrieb, Instandhaltung, Vertrieb und Infrastruktur. Diesen Leistungsprozessen sind zahlreiche Unterstützungsprozesse zugeordnet.

Der Referent führte hier anhand von Arbeitsablaufplänen des Fahrbetriebs für den Regelbetrieb und den Störungsfall vor, wie die beteiligten Akteure Betriebsleiter, Verkehrsbetriebsleiter, Triebfahrzeugführer und Leitstelle, durch Arbeitsanweisungen geregelt, zusammenwirken müssen. Zugleich ist sicherzustellen, dass alle betroffenen Mitarbeiter von diesen Anweisungen auch Kenntnis nehmen können (Dokumentenlenkung).

Eine Gegenüberstellung aller relevanten Arbeitsschritte mit den 65 Anforderungen in Form einer Prüfmatrix muss dazu führen dass im Gesamtergebnis jede Anforderung erfüllt ist. Im Rahmen des Qualitätsmanagements finden für die Mitarbeiter regelmäßig Überprüfungen in Form von Beobachtungen (z.B. auf der Fahrt) und Prüfungsfragen statt.

Der Kontinuierliche Verbesserungsprozess (KVP) analysiert Störungen und Fehler, wobei alle Mitarbeiter auf die bestehende KVP – Matrix zugreifen und Maßnahmen vorschlagen können.

Die Aufgabe der Führung liegt schließlich darin, die Erkenntnisse in Arbeitsanweisungen umzusetzen und diese zur Anwendung zu bringen.

Ergänzend sind darüber hinaus die folgenden nationalen Anforderungen zu erfüllen:

DIN ISO 9001 Qualität

DIN14001 Umwelt

OHSAS 18001 Arbeitsschutz

Bei Keolis wurde daher ein „Integriertes Management“ installiert, welches alle Themen der sich z.T. überschneidenden Anforderungskataloge gesamthaft abbildet.

 Kritisch merkte Herr Odenkirchen abschließend an, dass auch dieses gesetzlich geforderte Sicherheitsmanagement einen erheblichen Kostenfaktor darstellt und intermodal, insbesondere im Wettbewerb mit dem liberalisierten Fernbus die ungleichen Bedingungen zusätzlich zum Nachteil des Schienenverkehrs verschärft.

Weitere Informationen:

http://www.keolis.com/fr/groupe/implantations/nos-reseaux-phares/a-linternational/allemagne-le-train-en-mode-europeen.html

http://www.eurobahn.de/